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Rund um QR-Codes hält sich in Deutschland eine Reihe von Annahmen, die sich nicht im Gesetz wiederfinden. Die häufigste: Auf einer Rechnung müsse ein QR-Code stehen. Das ist nicht der Fall.
Diese Seite sortiert die Fragen, die tatsächlich häufig gestellt werden: Rechnung, Impressum, Datenschutz beim Scannen, Werbung mit Code, Speisekarte in der Gastronomie. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, sie ordnet nur ein, was der Gesetzgeber verlangt und was nicht.
Nein. Für Rechnungen an Unternehmen und Verbraucher in Deutschland gelten die Pflichtangaben nach § 14 UStG und § 33 UStDV. Ein QR-Code gehört nicht dazu. Die Pflichtangaben lassen sich vollständig in Textform erbringen.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine Rechnung elektronisch als E-Rechnung im Sinne der EU-Norm EN 16931 ausgestellt wird. Dort werden strukturierte Daten übertragen, und ein QR-Code kann als Träger dienen. Das ist aber kein eigener QR-Code, sondern die Darstellung eines Datensatzes, der ohnehin maschinenlesbar vorliegen muss.
Wer freiwillig einen Code auf die Rechnung setzt, ist daran nicht gehindert. Der Code sollte dann zu den eigenen Leistungen führen: Terminbuchung, Produktdatenblatt, Bedienungsanleitung. Er darf aber keine Pflichtangaben ersetzen, die in Textform zu erscheinen haben.
Die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein QR-Code im Impressum ist zulässig, er erfüllt aber nur dann seinen Zweck, wenn er auf die Impressumsseite selbst zeigt und nicht auf ein PDF.
Der Grund ist praktisch: Ein PDF wird selten aktualisiert und oft nicht indexiert. Wenn sich die Anschrift ändert, bleibt der alte Stand im PDF stehen, während die Seite längst korrigiert ist. Wer einen Code setzt, sollte ihn deshalb auf eine HTML-Seite richten und diese Seite ist die, die auch ohne Code erreichbar ist.
Ein statischer QR-Code, wie ihn dieses Werkzeug erzeugt, enthält nur den Zieltext. Beim Scannen wird nichts an einen Server übertragen, weil es keinen gibt. Es entstehen keine Zugriffsprotokolle, keine Gerätekennungen und keine Standortdaten.
Anders ist es bei Codes, die auf eine Weiterleitung zeigen. Dort wird der Scan technisch über einen Dienst geleitet, damit die Zieladresse austauschbar bleibt. Dieser Dienst sieht das Gerät, die Zeit und die IP-Adresse. Das ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und braucht eine Rechtsgrundlage, in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für das berechtigte Interesse an der Auswertung.
Wer solche Codes einsetzt, muss das in der Datenschutzerklärung abbilden. Für die Frage, ob das interoperabel mit der DSGVO funktioniert, ist wichtig, wer als Verantwortlicher auftritt: Der Anbieter des Code-Dienstes handelt als Auftragsverarbeiter, verantwortlich bleibt die Stelle, die den Code verantwortet.
Wird über einen Code eine Werbung ausgelöst, die beim Öffnen nicht als solche erkennbar ist, kann das nach § 5a UWG unzulässig sein. Das gilt für getarnte Werbeangebote genauso wie für bezahlte Inhalte, die wie eine redaktionelle Empfehlung aussehen.
Praktisch betrifft das vor allem Codes, die auf Affiliate-Links zeigen, ohne dass der Empfänger den kommerziellen Charakter erkennt. Ein Code auf einem Plakat, der zu einer Produktseite führt, ist offensichtlich Werbung. Ein Code in einem redaktionellen Bericht, der zu einem Anbieter führt, ist es nicht.
Die coronabedingte Pflicht zur digitalen Speisekarte ist ausgelaufen. Auch die Preisangabenverordnung verlangt nicht, dass die Karte über einen Code abrufbar ist.
Wenn eine Speisekarte über einen Code angeboten wird, dann zusätzlich zur Karte in Papierform, gilt weiter, was auch sonst gilt: Die Preise müssen vollständig und korrekt sein, Allergenkennzeichnungen werden nach LMIV benötigt, und die Seite muss mit einem Telefon ohne zusätzliche App lesbar sein.
Nein. § 14 UStG und § 33 UStDV nennen die Pflichtangaben einer Rechnung, ein QR-Code ist nicht darunter. Er darf freiwillig gesetzt werden, ersetzt aber keine Angabe in Textform.
Ja, die Anbieterkennzeichnung darf zusätzlich per Code erreichbar sein. Der Code sollte auf die Impressumsseite zeigen und nicht auf ein PDF, das nicht mitgepflegt wird. Die Angaben müssen auch ohne den Code auffindbar bleiben.
Bei einem statischen Code nicht, weil nichts übertragen wird. Bei einem Weiterleitungscode werden Gerät, Zeitpunkt und IP-Adresse technisch verarbeitet, damit die Zieladresse austauschbar bleibt. Das gehört in die Datenschutzerklärung.
Für einen statischen Code nicht, er verarbeitet keine Daten. Für ein Formular, ein Tracking-Pixel oder einen Newsletter hinter dem Code ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, je nach Zweck Einwilligung oder berechtigtes Interesse.
Nein. Die Belegausgabe nach § 6 KassenSichV verlangt einen Beleg, keinen QR-Code. In der Praxis dient der Code auf dem Bon häufig dazu, den Bon digital nachzuladen.
Nur mit Berechtigung. Der Code selbst ist ein technisches Muster, aber das Ziel und der verbundene Inhalt können urheberrechtlich oder markenrechtlich geschützt sein. Bei einem fremden Code ist das Ziel zudem oft nicht erkennbar, daher nie ungeprüft übernehmen.
Jede Seite beschreibt einen konkreten Fall: was gedruckt wird, wo der Code hängt und was dabei schiefgeht.