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Seit dem 8. Dezember 2023 gilt die Verordnung (EU) 2021/2117. Für Weine und aromatisierte Weinerzeugnisse, die ab diesem Datum hergestellt oder etikettiert werden, sind eine Zutatenliste und eine Nährwertdeklaration vorgeschrieben. Beides darf auf das Etikett gedruckt oder über einen QR-Code bereitgestellt werden.
Das ist der eine Fall im deutschen Markt, in dem ein QR-Code auf einem Produkt nahezu unvermeidlich ist: Zutatenliste und Nährwerte in mehreren Sprachen passen auf ein 100-Millimeter-Etikett nicht.
Zwei Angaben dürfen nicht ins Netz ausgelagert werden: der Brennwert, gekennzeichnet mit dem Symbol „E", und die Allergene, insbesondere Sulfite. Beides muss auf der Flasche stehen. Alles andere aus der Nährwertdeklaration und die vollständige Zutatenliste dürfen elektronisch bereitgestellt werden.
Praktisch heißt das: Wer den QR-Code nutzt, druckt weiterhin „E" plus Kilojoule und Kilokalorien je 100 ml sowie den Allergenhinweis. Der Code übernimmt Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz und die Zutatenliste.
Die Verordnung ist an dieser Stelle strenger, als die meisten Ratgeber erwähnen: Das elektronische Etikett darf keine Verkaufs- oder Marketinginhalte enthalten und keine personenbezogenen Daten der Nutzer erheben. Ein Shop-Link, ein Newsletter-Formular oder ein Zählpixel auf derselben Seite ist ein Risiko, das man sich spart.
Für einen statischen QR-Code ist das ein Vorteil. Er führt direkt auf eine Seite, die Sie kontrollieren, ohne Weiterleitungsdienst dazwischen und ohne Zählung des Scans. Genau das verlangt die Vorschrift.
Die Informationen müssen verfügbar sein, solange das Erzeugnis im Verkehr ist. Ein statischer Code zeigt auf eine feste Adresse. Wenn Sie diese Adresse später umbauen, wird der aufgedruckte Code unbrauchbar, und das betrifft jede Flasche dieser Charge.
Deshalb gilt für E-Labels eine andere Regel als für Werbecodes: Die Zielseite gehört auf eine Adresse, die nicht umzieht, und sie sollte nicht von einem Formularsystem abhängen, das in zwei Jahren abgeschaltet wird.
Ein Weinetikett ist klein und meist glänzend. Auf einer 100-Millimeter-Breite ist ein Code von 15 bis 18 Millimetern Kantenlänge die Untergrenze, mit ruhigem Rand von mindestens vier Modulen. Bei matten Etiketten und gutem Licht genügt das; bei Heißfolie oder Glanzlack sollte er größer sein.
Der Code muss dunkler sein als der Untergrund. Ein heller Code auf dunklem Etikett sieht gut aus und scheitert bei der Kamera. Fehlerkorrekturstufe Q oder H, weil Etiketten beim Abfüllen und im Kühlregal Feuchtigkeit und Kratzer abbekommen.
Ein Code pro Wein, nicht pro Etikettengröße. Die Zutaten unterscheiden sich je Ausbau, die Nährwerte je Restzucker.
Die Pflicht gilt auch für Preislisten mit Bestellfunktion. Für diese Listen ist ein sammelnder Code zulässig, der die Angaben aller Weine auf einer Seite zeigt.
Wenn eine Etikettencharge für mehrere Abnehmer läuft, braucht jeder Wein seine eigene Zielseite. Der Code ist der einzige Ort, an dem die Unterscheidung noch möglich ist.
Nein. Pflicht sind Zutatenliste und Nährwertdeklaration. Sie dürfen gedruckt oder elektronisch bereitgestellt werden. Der Code ist der übliche Weg, weil beide Listen in mehreren Sprachen nicht auf das Etikett passen.
Ja, wenn sich die Angaben unterscheiden. Jeder Wein braucht seine eigene Zielseite. Bei Preislisten mit Bestellfunktion ist ausnahmsweise ein gemeinsamer Code auf eine Sammelseite zulässig.
Die Verordnung verbietet Verkaufs- und Marketinginhalte auf dem elektronischen Etikett und die Erhebung personenbezogener Daten. Der Code sollte deshalb auf eine reine Informationsseite führen.
Nein. Die Regelung betrifft Wein und aromatisierte Weinerzeugnisse. Freiwillige Nährwertangaben per Code gibt es in anderen Kategorien, eine Pflicht besteht dort nicht.
Diese Seite ordnet die genannten Vorschriften ein und verlinkt die Primärquellen. Sie ist keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht auf Ihren Fall zutrifft, hängt von Betriebsgröße, Produkt, Gebäude und Vertrag ab und gehört zu einer Anwältin, einem Anwalt oder einer zuständigen Behörde.